§ 74 Beweiserhebung
Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung durch Augenschein, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte. Außerdem kann es Urkunden heranziehen. Schon vor der mündlichen Verhandlung kann Beweis erhoben werden. Hierzu wird ein Richter beauftragt oder ein anderes Gericht darum ersucht. Die Beteiligten werden hierüber informiert. Sie können an der Beweisaufnahme teilnehmen. Die Beteiligten dürfen an Zeugen und Sachverständige Fragen richten.
§§ 66 - 82 MarkenG: Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG: Verfahren in Markenangelegenheiten
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